Satzung des Bürgerbusvereins Wadersloh

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster vom 12.11.2012 Registerblatt Nr. VR 5253

 

Satzung

des Bürgerbusvereins Wadersloh
Fassung 2.3.23

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „DWL-Bügerbusverein Wadersloh e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Wadersloh
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
(4) Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in der Gemeinde Wadersloh und den gegebenenfalls betroffenen umliegenden Gemeinden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf den dafür vorgesehenen genehmigten Linien im Gebiet der Gemeinde Wadersloh und den gegebenenfalls betroffenen umliegenden Gemeinden für den Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), Münster, für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und der zuvor genannten Linien.
2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit der RVM und der Gemeinde Wadersloh und den gegebenenfalls betroffenen umliegenden Gemeinden.
6. Werbung, Einsatz und Betreuung der ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrer (nachfolgend Fahrer). (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

Mitgliedsbeiträge werden von den Mitgliedern in Höhe von 8,00 € Jahresbeitrag erhoben. Über die Veränderung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet sein Vermögen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Geschäftsführer,
– dem stellvertretenden Geschäftsführer,
– dem Kassierer,
– dem stellvertretenden Kassierer,
– und vier Beisitzer.​

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzendem, dem/der Geschäftsführer-/in und dem/der Kassierer-/in. Zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt den Verein zu vertreten. Zu den vertretungsberechtigten Mitgliedern muss aber mindestens der/die Vorsitzende bzw. stellv. Vorsitzende gehören.

(2) Fragen die den Busbetrieb betreffen sind im Benehmen mit der RVM und der Gemeinde Wadersloh und den gegebenenfalls betroffenen umliegenden Gemeinden abzustimmen.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer für drei Jahre gewählt. Der/die stellv. Vorsitzende und der/die
Kassierer-/in werden für zwei Jahre gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Beisitzer werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitglieds schriftlich in geheimer Wahl erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(5) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter der RVM oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.

(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen
oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(7) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) den Jahresbericht des Vorstandes,
b) den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung des Vereins,
h) den Einspruch eines Mitglieds gem. § 4.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung oder per Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wadersloh unter der Auflage, dass die Gemeinde Wadersloh dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.

§ 13 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung vom 18. September 2012,
beschlossen in der Gründungsversammlung von 18. September 2012,
geändert in der Versammlung vom 6. Nov. 2012,
wurde in der Mitgliederversammlung vom 2.3.2023 geändert.

Wadersloh, den 2. März 2023

gez. Hans Rothfeld
(Vorsitzender)

gez. Erwin Bleckmann
(Stv. Vorsitzender)